Urlaub
Die Beurlaubung ist im Ausführungsreglement zum Schulgesetz unter Art.37 und 38 geregelt.
Ein Urlaub wird einer Schülerin oder einem Schüler nur aus stichhaltigen Gründen gewährt. Ein Urlaubsgesuch zur Verlängerung der Ferien vor, während oder am Ende des Schuljahres kann in der Regel nicht bewilligt werden.
Urlaubsgesuche sind schriftlich und begründet an die Schulleitung zu richten.